• Online Rechteausverkauf

    Der Upload geht schnell und die Plattformen liefern viele Klicks und Zuseher,- doch wie sieht es mit den Rechten am eigenen Film, Foto oder Text aus?

  • Rechte

    Drehtopshot 1000Mit einer Produktion sind zahlreiche Einzelrechte verbunden, welche die Produzenten je nach Bedarf bündeln müssen...

  • Rechtekauf

    Rechtekauf

    Als Produzent können Sie die Verwertungsrechte an Ihrem produzierten Film an Fernsehanstalten, Filmverleiher, Videovertriebe etc. weiterverkaufen.

     

    Allerdings müssen Sie andererseits vorab eine Vielzahl von Rechten diverser Kreativer, die den Film mitgestaltet haben, erwerben. Vor allem sollten Sie wachsam sein, wenn Leistungen Dritter, auch in Ausschnitten, bewusst oder zufällig in ihrem Film auftauchen.

     

    Die meisten Irrtümer tauchen allerdings bei der Verwertung von Drittrechten auf. Gemeint sind Fernsehausschnitte, Hörfunkmitschnitte, gesungene Lieder etc.

     

    Besonders häufig begegnen einem Nachlässigkeiten in diesem Zusammenhang bei Amateurfilmen; aber man möchte nicht glauben, wieviel Unbedarftheit in dieser Hinsicht selbst manche Filmhochschul-Absolventen mitbringen. Dies kann für den Produzenten äußerst schmerzliche und kostenintensive Folgen haben! Nachträgliche Forderungen von Rechteinhabern sind nicht selten ruinös.

    Nur Ausschnitte
    • Irrtum 1
      In einer Filmszene läuft im Hintergrund der Fernseher. Die Tatsache, dass während man gedreht hat, dieses Programm ja tatsächlich im Fernsehen lief, wird gerne als Legitimation genommen, dieses einfach mit zu verwenden. Ist aber falsch, man benötigt auf jeden Fall die Rechte an dem gezeigten Programm.

     

      • Irrtum 2
        Der Produzent kommt an den Drehort. Drei Schauspieler singen in der Szene eine Strophe einer TV-Serien-Titelmelodie aus den 60er Jahren. Irritiert fragt er die Regisseurin: „Hast du die Rechte an der Musik erworben?“ Antwort: „Nein, wieso, die singen das doch selber!“...
        Dass die der Musik zugrunde liegende Komposition oder der Liedtext mit Sicherheit einen Urheber sowie einen Verlag haben, deren Rechte damit verletzt werden, wurde der Regisseurin während ihrer Ausbildung wohl nie vermittelt.
      • Irrtum 3
        Die Hauptfigur der Geschichte gibt sich literarisch gebildet und zitiert einige Zeilen aus einem unlängst erschienenen Roman. Nun, auch in diesem Fall gibt es einen Urheber und einen Verlag, der die Nutzungsrechte jedweder Art besitzt.
    • Irrtum 4
      Wir drehen auf einem Jahrmarkt. Die Achterbahn lässt die Schauspieler durch die Lüfte sausen, und die letzten Diskothekenhitsdröhnen dazu aus den Lautsprechern. „Die Musikrechte hat der Achterbahnbetreiber ja bereits erworben, darum müssen wir uns nicht kümmern“ gehört zu den Lieblingsantworten, die leiderfahrene Produzenten von ihren Regisseuren zu hören bekommen. Dabei muss der Schausteller gar keine Musikrechte erwerben, sondern nur die Verwendung der Gema melden und dafür Gebühren bezahlen.

       

      Anders aber der Produzent, der sich fragt, warum für die Dialogteile der Szene beim Aussteigen aus der Achterbahn nicht die Musik vorübergehend abgestellt wurde. So muss er entweder die Musikrechte erwerben, was locker 30.000 DM kosten kann, oder die komplette Szene nachsynchronisieren lassen. Auch nicht ganz billig!

       

      Tja, und dann sind da noch die Markenrechte. Darf man die Darsteller im Dialog sagen lassen: „Du siehst aus wie Supermann?“ oder „Der ist reich wie Onkel Dagobert“?

      Allein an diesen wenigen Beispielen zeigt es sich, dass die frühzeitige Klärung und Berücksichtigung der verschiedenen Nutzungs- und Markenrechte sehr wichtig ist.

       

  • Vereinbarungen

    Verträge gelten auch ohne Schriftform

    In der Filmbranche werden viele Vereinbarungen mündlich getroffen, ohne jemals per Unterschrift besiegelt zu werden. Die Filmgeschichte ist voller Vereinbarungen, die per Handschlag geschlossen, im günstigsten Fall auf irgendeine Serviette im italienischen Nobelrestaurant gekritzelt wurden. Einige Weltstars sind bekannt dafür, so gut wie nie schriftliche Verträge abzuschließen. Kim Basinger etwa hat nur für einen Bruchteil ihrer Filme Verträge unterschrieben.

     

    Das ist soweit auch durchaus möglich. Viele Rechtsgeschäfte sind – wie Juristen es ausdrücken – „formfrei“. Eine mündliche Äußerung oder Vereinbarung reicht zu ihrer Wirksamkeit aus. Wenn wir die U-Bahn oder ein Taxi besteigen, haben wir – auch ohne schriftliche Vereinbarung – einen Beförderungsvertrag geschlossen. Auch die Zusage an Schauspieler für ein Vorhaben kann bereits ohne jede schriftliche Fixierung Gültigkeit haben. Oft genug kommen sich Vertragspartner, die sich schon lange kennen, albern vor, wenn Sie über die mündliche Vereinbarung hinaus noch Papier bemühen. Doch diese Scham kann teuer werden.

     

    Man sieht sich... (vor Gericht)

    Während man bei uns durchaus gewohnt ist, dass mündliche Zusagen gerade beim Film nicht unbedingt auch gehalten werden, können solche Vereinbarungen in den USA, mithilfe der allgegenwärtigen Anwälte, in millionenschwere Entschädigungssummen verwandelt werden.

    Bekommen die Schauspieler wenige Tage vor Drehbeginn kalte Füße und sagen den Dreh ab, so kann das auch bei uns sehr schmerzliche Konsequenzen haben. Auch wenn eine Produktion erst kurz vor Drehbeginn eingesteht, dass eine empfindliche Finanzierungslücke klafft und der Dreh nicht zustande kommt, bleiben viele Geschädigte zurück.

     

    Taschengeld

    Kim Basinger etwa musste einen Rückzieher aus einer mündlichen Vereinbarung mit Main Line Pictures mit 3,8 Millionen Dollar bezahlen. Umgekehrt verklagte Jodie Foster PolyGram auf 54,5 Millionen Dollar Schadensersatz, weil eine ihr zugesagte Hauptrolle in „The Game“ anderweitig besetzt wurde.

     

    Liegt ein schriftlicher Vertrag vor, in dem Abfindungen oder Entschädigungen vereinbart sind, kann man sich darauf berufen; gab es nur einen Handschlag, wird es schwierig. Denn dann hat der Geschädigte dem Schädiger nachzuweisen, dass es diese mündliche Vereinbarung gegeben hat.

    Auch bei uns gibt es immer wieder Auseinandersetzungen vor den Arbeitsgerichten, doch die Entschädigungssummen sind deutlich niedriger. Abgesehen davon herrscht auch bei vielen Filmbeschäftigten die Angst, wenn sie gegen eine größere Institution (TV-Sender, Produktionsriese etc.) aufbegehren, bekommen sie bei dieser und den assoziierten Unternehmen nie wieder einen Job. Die Abhängigkeiten sind da recht klar vorgezeichnet. Popularität kann da schon deutlich die Bereitschaft stärken, im Zeifelsfall auch gerichtlich gegen größere Firmen vorzugehen.

     

    Beweise beweisen

    Es genügt nicht, sich auf eine mündliche Abrede oder Nebenabrede (Zusatz zu einem schriftlichen Vertrag) zu berufen. Wird diese Darstellung von der Gegenseite zurückgewiesen, und kann der/die Geschädigte keine Zeugen beibringen oder diese mündliche Absprache anderweitig beweisen, kann man nach den gesetzlichen Regeln der Beweislast seine Ansprüche nicht belegen.

    Wer nämlich im Zweifelsfall eine gerichtliche Entscheidung zu seinen Gunsten erzielen will, muss alle relevanten Absprachen beweisen. Sind nicht alle für ein Urteil notwendigen Umstände abzuklären, geht dies zu Lasten des Beweispflichtigen.

     

    Schriftform doch nicht so schlecht

    Vertragsunterlagen

    Vertragsunterlagen

    Wer sich gerichtliche Auseinandersetzungen nicht leisten kann oder will, macht schriftliche Verträge. Ein mündlich geschlossener Vertrag und auch mündliche Nebenabreden zu schriftlich geschlossenen Verträgen bergen also stets unvorhersehbare Schwierigkeiten. Deshalb führen auch fast alle schriftlichen Verträge den Zusatz „Mündliche Vereinbarungen, auch die mündliche Vereinbarung über die Aufhebung der Schriftform, sind nichtig.“ mit sich. Verträge empfehlen sich einfach aus Gründen der Beweissicherheit.

     

    Für Produzenten sehr wichtig ist auch die schriftliche Fixierung von befristeten Arbeitsverhältnissen. Jeder Anstellungsvertrag für Filmschaffende (Musterverträge finden Sie im Shop)  besitzt eigene Unterpunkte, in denen der vorgesehene Zeitraum festgelegt werden kann. Das aktuelle Arbeitsrecht, welches im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt wird, schreibt übrigens für Kündigungen seit Mai 2000 die Schriftform vor, vorher genügte auch eine mündlich ausgesprochene Kündigung.

     

    Wie sagte schon Goethe: „Denn was man schwarz auf weiß besitzt, kann man getrost nach Hause tragen.