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Grelle Schlagzeilen verkaufen sich besser, ganz gleich ob im Print,- Online oder Rundfunkbereich

 

Wer passt eigentlich auf, dass die Medien in ihrer Berichterstattung keine moralischen Grenzen überschreiten? Das ist schon ein merkwürdiger Balanceakt: Einerseits leben die Medien, speziell im journalistischen Bereich davon, den Zuschauern, Zuhörern oder Lesern möglichst ungewöhnliche, spannende und bewegende Informationen zu liefern. Bei jedem Unglück, jeder Krise, jedem aufsehenerregenden Ereignis steigen die Auflagen, erhöhen sich die Zuschauerzahlen, steigen die Klicks.

Andererseits können sie genau dadurch viel Schaden anrichten. Bei denen, die diese Medien konsumieren und bei denen, über die berichtet wird, bzw. deren Angehörigen. Da hat sich nicht viel geändert, seit vielen Jahrhunderten Bänkelsänger und Geschichtenerzähler durch die Lande zogen und die Sensationsgier ihrer Zuhörer nutzten.

Nicht ohne Grund gibt es kritische, ja sogar lästernde Bezeichnungen wie "Revolverblatt", "Sensationsfernsehen" oder auch "Voyeurismus-TV", welche eine gewisse Grundhaltung einiger Medienprodukte charakterisieren. Diese Medien konzentrieren sich auf jene Themen, die die maximale Aufmerksamkeit auf sich ziehen.

 

Demonstration und Ü-Wagen

Sind die Berichterstattungen über Demonstrationen objektiv oder führen sie zu Polarisierungen?

 

Angesichts der Flut von täglichen Ereignissen aus der ganzen Welt, die sie in der Dichte überhaupt nicht mehr im Einzelnen erfassen und würdigen können, sind Redakteure wie Journalisten täglich permanent gefordert, zu entscheiden, auf welche Weise Informationen kommuniziert, mit welchen Bildern, Videos, Tönen und Texten sie illustriert werden sollen.

Und natürlich auch, wie diese Aufnahmen und Informationen überhaupt erst erreicht wurden. Etwa wenn ein schweres Unglück mit vielen Toten geschehen ist. Wie gehen die Journalisten dann mit der vorgefundenen Situation, mit den Angehörigen der Opfer um? Haben sie dann Regeln, die sie sich auferlegen oder gar Gesetze einzuhalten? Wie schwer wiegt der moralische Respekt gegenüber dem Bilder,- und Informationshunger der Titelseiten, Onlinemeldungen, Newssendungen und Magazine?

Was sollte man zeigen, was nicht? Darf man Namen von Opfern oder Tätern, ihre Gesichter veröffentlichen? Wo endet das Recht auf Information der Öffentlichkeit und wo beginnt die Privatsphäre des Einzelnen? Gibt es Schamgrenzen? Haben Journalisten die Pflicht, ihre Interviewpartner möglicherweise auch vor sich selbst zu schützen?

 

Freiwillige Selbstkontrolle der Presse

Der Pressecodex gilt für die journalistisch-redaktionelle Presse und ihre Onlineangebote. Nicht immer sind Medienmacher aufrichtig und selbstkritisch genug, die moralischen Fragen, die sich bei ihrer Arbeit stellen, richtig zu beantworten. Immer wieder kommt es zu Veröffentlichungen, die in hohem Maße Grenzen überschreiten.

Der deutsche Presserat, ein Zusammenschluss mehrerer Journalisten- und Verlegerverbände hat sich deshalb selbst auf die Einhaltung gewisser Richtlinien publizistischer Ethik verpflichtet, den so genannten Pressekodex. Darin geht es unter anderem um die Einhaltung der Gesetze, der Verfassung, die Pressefreiheit, die Unabhängigkeit der Presse von Beeinflussung, die Achtung der Privat,- und Intimsphäre von Menschen und weitere ethische Normen.

 

Pressekodex

Im Einzelnen hat der Pressekodex aktuell 16 Ziffern unter denen jeweils zu dem gegebenen Thema Richtlinien spezifiziert sind. Die Ziffern skizzieren grob, welche Themen im Kodex besprochen werden:

  • Ziffer 1 - Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde
  • Ziffer 2 – Sorgfalt
  • Ziffer 3 - Richtigstellung
  • Ziffer 4 – Grenzen der Recherche
  • Ziffer 5 – Berufsgeheimnis
  • Ziffer 6 – Trennung von Tätigkeiten
  • Ziffer 7 – Trennung von Werbung und Redaktion
  • Ziffer 8 – Schutz der Persönlichkeit
  • Ziffer 9 – Schutz der Ehre
  • Ziffer 10 – Religion, Weltanschauung, Sitte
  • Ziffer 11 – Sensationsberichterstattung, Jugendschutz
  • Ziffer 12 – Diskriminierungen
  • Ziffer 13 – Unschuldsvermutung
  • Ziffer 14 – Medizin-Berichterstattung
  • Ziffer 15 – Vergünstigungen
  • Ziffer 16 – Rügenveröffentlichung

Es lohnt sich, die einzelnen Richtlinien zu lesen, sie sind so etwas wie eine Leitlinie für guten Journalismus und beschäftigen sich mit den Grundlagen gründlicher Recherche oder auch der Vermeidung von Bestechlichkeit als Journalist-in.

In Ziffer 3 wird im Pressekodex beispielsweise geregelt, wie die Medien im Falle von Fehlern in der Berichterstattung zu handeln haben. Dazu gehört beispielsweise die Veröffentlichung einer Gegendarstellung oder einer Richtigstellung. Bei einer Richtigstellung haben wir es mit der Korrektur der fehlerhaften eigenen Berichterstattung zu tun. Bei einer Gegendarstellung wird hingegen ein gesetzlich garantierter Anspruch von Betroffenen erfüllt, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen ihre Sichtweise veröffentlichen dürfen. Das muss nicht automatisch bedeuten, dass die Redaktion diese Darstellung als richtig bewertet.

Der Pressekodex ist kein Gesetz, er ist eine Art moralische Richtschnur für guten Journalismus. Es sind Empfehlungen, die nicht immer richtig liegen. Sie müssen von gewissenhaften Journalisten, Autoren und Filmemachern von Fall zu Fall aufs Neue überprüft werden.

Regelmäßig werden Beschwerden geprüft und unter Umständen so genannte Rügen erteilt, die die entsprechenden Medien dann unter bestimmten Voraussetzungen veröffentlichen müssen. Vom Presserat gerügt zu werden, ist zumindest für seriöse Medienunternehmen, keine vergnügliche Angelegenheit. Die meisten Medien sind deshalb bemüht, selbst ihre seriöse und moralisch einwandfreie Art der Berichterstattung zu sichern. Darüber hinaus gibt es auch verschiedene andere Formen an Hinweisen und Missbilligungen durch den Presserat.

Seit dem 31. Juli 2026 gilt eine neue Beschwerderegelung. So beträgt die Beschwerdefrist nun sechs Monate ab dem entsprechenden Vorgang oder der Erstveröffentlichung. Wer sich beschweren möchte, kann dies über ein offizielles Beschwerdeformular des Deutschen Presserats tun: https://www.presserat.de/beschwerde.html

 

Künstliche Intelligenz und Bildmanipulationen

Zum Zeitpunkt des Entstehens des Pressekodex war die Welt noch vergleichsweise überschaubar, das hat sich inzwischen deutlich verändert. Fotos welche die KI generiert hat, künstliche Stimmen, Deepfakes und künstlich erzeugte Interviews stellen den Presserat vor ganz neue Herausforderungen. Ist es beispielsweise erlaubt, zur Illustration eines Unglücks von dem es keine Fotos gibt, KI-Bilder generieren zu lassen und zu veröffentlichen?

Der Presserat fordert hier eindeutig eine Kennzeichnung KI-generierter Bilder als Symbolbilder. Gleiches wird für KI-generierte journalistischen Texte aktuell noch nicht gefordert. Viele der neuen Herausforderungen werden, auch wenn sie nicht explizit genannt werden, im Kern trotzdem über den Pressekodex geregelt. Im Fall von Desinformation und ungeprüften Social-Media-Videos etwa greift Ziffer 2, die Pflicht zur Sorgfalt bei der Recherche. Diese Ziffer greift letztlich auch bei Fragen des Opferschutzes und bei der Berichterstattung über Gewalttaten. In Zusammenhang mit versteckter Werbung, Influencern und ihren kommerzielle Interessen greift wieder die Ziffer 7.

 

Thema: Dokumentarfilm Dieser Beitrag gehört zum Themenbereich Dokumentarfilm. Mehr zum Dokumentarfilm
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