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Der Ursprung praktisch jeden Spielfilms ist ein Drehbuch,- so etwas muss zwischen Produzent-in und Drehbuchautor-in präzise geregelt werden.

 

Ganz gleich ob es sich um ein Originaldrehbuch oder eines nach einer vorhandenen Buchvorlage handelt, der Drehbuchautor erbringt eine kreative Leistung und hat damit Urheber-, sowie Nutzungsrechte an diesem Drehbuch. Doch Vorsicht, erst die ausgearbeitete, individuelle Filmgeschichte lässt sich wirklich urheberrechtlich schützen, eine bloße Idee noch nicht. Erzählt man diese grobe Idee einem Kollegen, Produzenten, oder Redakteur, könnte dieser, wenn er moralisch dreist genug ist, die Idee einfach übernehmen und selbst verwirklichen, schreiben lassen etc.

Ja, das ist Ideendiebstahl, doch wirklich abgesichert ist man davor kaum.

 

Während die Urheberrechte nicht übertragbar sind, erwirbt der Produzent die Nutzungsrechte an einem Exposé, Treatment und/oder Drehbuch.

 

Drehbuchauftrag

Ist ein Drehbuch noch gar nicht geschrieben, und der Produzent oder Redakteur beauftragt den/die Drehbuchautor-in damit, so fixiert der Vertrag Art und Umfang der Rechte, der Verwertung, sowie das Honorar. Darüber hinaus hält man auch fest, wie viele Versionen des Drehbuchs (Drafts) der/die Autor-in erstellen muss, falls der Produzent nicht mit der ersten Fassung zufrieden ist.

 

Dabei werden in der Regel unterschiedliche Stadien der Drehbucharbeit fixiert, das können zum Beispiel Exposé, Treatment und Drehbuch sein. Schwierig sind Verträge, in denen man beispielsweise schon mit einerm Exposé auch gleich die Rechte an der Idee abtritt.

 

Nicht wenige Autor-inn-en raten dazu, den Drehbuchvertrag nicht zu früh abzuschließen und zu Anfang der Zusammenarbeit eher mit Optionsverträgen zu arbeiten, in denen festgeschrieben wird, dass die Filmidee auch mit dem Autor verbunden ist. Sonst droht die Gefahr, im Buchentwicklungsprozess ausgewechselt zu werden.

 

Inhaltliche Vorgaben

Nicht selten werden in Drehbuchverträgen auch in Kurzform inhaltlich/gestalterische Eckpunkte festgehalten. Etwa das Genre, die Geschichte (z.B. bezugnehmend auf ein existierendes Exposé) usw. Dieser Vertragsbestandteil kann unter Umständen später als Beweismittel dienen, falls Produzent sich später als Coautor versteht, weil er/sie in der Entwicklung Input geliefert hat.

 

Letzteres ist aber eher selten der Fall. Produzenten lassen den Autor-inn-en in der Regel große Freiheit beim Schreiben der Drehbücher.

 

Finanzielles

 

Für die verschiedenen Phasen können auch unterschiedliche Teilhonorare vereinbart werden. Ähnlich wie beim Optionieren eines Stoffes kann der Vertrag auch verschiedene Stufen des Honorars beinhalten. So kann etwa für ein erstes Treatment ein Betrag X festgelegt werden. Je nach Fairness der Produzenten kann dieser Betrag erschreckend niedrig ausfallen. Ein Treatment ist nämlich eingentlich schon ein sehr weit entwickeltes Beinahe-Drehbuch, bei dem lediglich die Dialoge in direkter Rede fehlen. Produzenten, die dafür lediglich 10% und weniger eines späteren Drehbuchhonorars als Teilbetrag festlegen, verkennen den Arbeitsaufwand, den ein Treatment verursacht.

 

Drehbuchverträge beinhalten oft Exit-Vereinbarungen, als Wege, wie eine oder beide Seiten vorzeitig aus dem Vertrag herausgehen können. Manche Produzenten vereinbaren auch, dass nur ein kleinerer Betrag für das Schreiben selbst gezahlt. Ein zusätzlicher Betrag wird fällig, falls das Drehbuch tatsächlich verfilmt wird. Schreiben mehrere Autor-inn-en gemeinsam, werden die Anteile an der Arbeit und Honorierung in Prozenten vertraglich fixiert.

 

Gewinnbeteiligungen oder Ähnliches sind bei Drehbuchverträgen eher unüblich und kommen vermutlich nur bei Star-Autoren vor. Auch Wiederholungshonorare werden nicht in einem solchen Vertrag fixiert. Diese werden unabhängig vom Drehbuchvertrag an die Drehbuchautoren gezahlt, falls Filme mit dem Fernsehen produziert und öfter ausgestrahlt werden.

 

Rechte

 

Ganz wichtig bei Originaldrehbüchern ist auch eine Klausel wonach der Autor versichert, Inhaber der Rechte an Idee und Stoff zu sein, keine Rechte anderer zu verletzen und den Produzenten von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.

 

Auch die Rechte-Situation in Zusammenhang mit möglichen anderen Publikationen etwa Buch zum Film etc. wird im Vertrag geklärt. Dabei sind auch die prozentualen Beteiligungen an möglichen Einnahmen aus diesen Drittverwertungen zu klären. Schließlich sollte in dem Vertrag auch stehen, bei wem die Verwertungsrechte verbleiben, falls das Projekt vom Produzenten nicht verwirklicht wird. In ganz schloimmen Fällen landen Drehbuchrechte sonst in der Konkursmasse einer gescheiterten Firma und man kann mit dem Buch keinen Film mehr machen.

 

Mit dem Drehbuchvertrag überträgt der/die Autor-in auch die Nutzungsrechte an dem Buch auf den/die Produzent-in. Wenn man vernünftig für die viele Arbeit an einem Drehbuch bezahlt wurde, ist das auch völlig in Ordnung. Schwierig ist es, wenn man vielleicht für nur 3000,- Euro ein ganzes Treatment erstellt hat (was fast schon ein Drehbuch ist) und dann die Produktion eine-n anderen Autor-in weiterschreiben lässt.

 

Vertragsmuster geben zum Beispiel Drehbuch,- oder Produzentenverbände oft an ihre Mitglieder weiter, oder Drehbuchagent-inn-en an ihre Autor-inn-en. Man kann sie auch von Filmanwälten individuell erstellen lassen, was sicher die komfortabelste, aber für Low-Budget Projekte oft nicht bezahlbare Variante ist. Je höher Projekte budgetiert sind, umso häufiger arbeiten die Firmen mit Filmanwälten zusammen.

 

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