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  • Disneys Komponisten

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  • Filmmusik

    Musik

    Musikinstrumente

    Die Hauptdarsteller der Musikebene im Film

     

    Musik wird heute in fast allen Bereichen des Lebens verwendet. Krankenhäuser, Restaurantketten, Flugzeuge, Kaufhäuser und Werbung sind typische Beispiele hierfür. Und dass diese Musik nicht beliebig ist, sondern unter Wirkungsgesichtspunkten ausgewählt wird, versteht sich von selbst. Musik beeinflusst unseren Herzschlag, den Kreislauf und unsere Emotionen.

     

    Seit Jahren gehört es zur Praxis amerikanischer Fernsehproduktionen, ihre Krimis und die darin verwendete Musik durch ein medizinisches Messverfahren, den psychogalvanischen Hautreflex, auf ihre Wirkung zu untersuchen, um so zu maximaler Erregung der Zuschauer zu gelangen. Das Wissen um die gefühlsauslösende Wirkung von Musik und den Einfluss auf den Körperzustand ermöglicht die gezielte Verwendung im Film als vollwertiges Ausdrucksmittel.

     

    Verwendung von Musik

    Dies ist keine Aufforderung zur unbedingten Verwendung von Musik im Film, sondern ein Hinweis auf die zahlreichen Möglichkeiten, die in ihr liegen. Man missbraucht sie, wenn man sie nur zum Ausgleichen von harten Szenenübergängen verwendet, und man unterschätzt sie, wenn man sich damit zufrieden gibt, dass sie nicht stört.

     

    Die Geschichte der Filmmusik ist beinahe so alt wie der Film selbst, denn auch die Stummfilmewaren eigentlich nie wirklich stumm. Die verschiedenen Theorien, Anwendungen und Tricks gehören zum Handwerkszeug der kreativen Filmgestaltung. Zahlreiche nahmhafte Komponisten widmeten sich der Filmmusik, unter ihnen Korngold oder auch Strawinsky.

     

    Mischformen

    Im kommerziellen Film arbeitet man heutzutage häufig mit einer Mischung aus eigens für den Film komponierter Musik, auch Score genannt, sowie einzelnen Musiknummern vom Musikmarkt, auch "Source Music" genannt.

     

    Noten

     

    Source Music

    Die Source Music ermöglicht es, das Image, den Zeitgeist, die historische Komponente der ursprünglichen Musikveröffentlichung in den Film zu übertragen.  Auf diese Weise kann man mal so nebenbei die Gefühle, Mode, Stil und Geschmack einer Epoche lebendig werden lassen. Beispiele dafür gibt es viele: "Eis am Stiel", "Boogie Nights", "Good Morning, Vietnam" gehören dazu ebenso wie die unzähligen Teen-Movies. Gleichzeitig bietet die Verwendung derartiger Musiknummern im Film die Möglichkeit, im Rahmen der Nebenverwertung eines Filmes einen entsprechenden Soundtrack auf CD zu veröffentlichen.

     

    Allerdings darf man nicht unterschätzen, welche Kosten in einem solchen Fall auf die Produktionsfirma zukommen. Während die Fernsehanstalten hierzulande Rahmenabkommen mit der Musikindustrie geschlossen haben und die Wahl der Musiktitel weitgehend frei ist, müssen für die Kinoauswertung und sonstige öffentliche Verbreitung des Filmes (auch Video und DVD) die sogenannten Synchronisationsrechte für jeden verwendeten Musiktitel erst von den Plattenverlagen eingeholt werden. Und die stellen in der Regel hohe Beträge in Rechnung. Hand in Hand arbeiten Film- und Musikindustrie bei der Herstellung von Musikvideos, hier sind die bebilderten Musiknummern inzwischen zu einem entscheidenden Verkaufsargument geworden.

     

    Komponierte Musik

    Eine Alternative zu den Musiknummern, die nicht immer ideal zur jeweiligen Szene passen, ist die Komposition von Musik auf das Bild. Je nach Auffassung der Regie kann die Bedeutung der Musik zum Film sehr unterschiedlich gewichtet sein. Sie kann von einer dem Bild unterworfenen, rein dienenden Funktion bis zu einer Gleichwertigkeit von Bild und Musikebene reichen.

     

    Für Seminaristen gibt’s Beispiele, Erläuterungen, Aufgaben und mehr im Online-Seminar.

     

  • Filmmusik historisch

    Kleine Filmmusik-Geschichte

    Geschichte der Filmmusik

    Geschichte der Filmmusik

    32 Jahre lang war der Film stumm, bevor er sich Tonfilm nennen durfte, Musik jedoch war immer zu hören. Hier ein kurzer historischer Abriss von den Anfängen:

    Bereits die erste Vorstellung der Gebrüder Lumiére im Grand Café am 28.12.1895 mit kurzen dokumentarischen Filmenreview. Ankunft eines Zuges, Babys Frühstück u. a. wurde von einem Pianisten musikalisch begleitet.

     

    Auch Kinoorgeln, Stehgeiger und andere Solomusiker sorgten früh dafür, dass die Emotionen stimmten und auch die Kurbelgeräusche des Projektors übertönt wurden. Edison experimentierte auch mit Musikaufnahmen auf der von ihm erfundenen Tonwalze, später versuchte man sich mit der Schallplatte. Das größte Problem aber war, dass man weder mit Tonwalze noch mit Schallplatte den Ton synchron zum Film abspielen konnte.

     

    Historischer Zusammenhang zwischen Technik und Nutzung von Filmmusik

    Cue Sheets

    Cue Sheets

    Ohne Ton wirkten die schwarzweißen Filme leer, fast ein wenig gespenstisch, daher war es üblich, dem Stummfilm Ton (Musik) hinzuzufügen. Klavier, Kinoorgel, ja oft sogar riesige Orchester lieferten die Hintergrundmusik und passten sich dabei geschickt an die unterschiedlichen Aufführungsorte an.

    Bei einer Kinematographen-Vorstellung am 23.11.1897 im Schloss Windsor vor Königin Victoria spielte das Empire Orchestra. Dies nahm eine Entwicklung voraus, die in den 20er Jahren, vor allem in Amerika, ihren Höhepunkt hatte.

     

    Während der Film auf Jahrmärkten, in Penny Arcades und Nickelodeons zu einem Massenvergnügen, vor allem für die Armen, wurde, gab es unter der Paramount-Devise „Erlesene Filme für ein erlesenes Publikum“ eine konträre Entwicklung. – Filmpaläste entstehen, in denen Orchester mit sechzig Musikern zum üblichen Komfort gehören.

    Zu den Filmen lieferten die Produktionsgesellschaften so genannte „Cue Sheets“ (Stichwortlisten), an denen sich die Pianisten bzw. Dirigenten orientieren sollten.

    Sie enthielten ein Sortiment musikalischer „Grundstimmungen“ wie Freude, Heiterkeit, Angst, Trauer, Spannung und wurden zu den entsprechenden affektiven Situationen der Filme gespielt.

     

    Mit der rasch expandierenden Filmindustrie wuchs das Angebot an differenzierteren, aber immer noch stark typisierenden „Cue Sheets“. Diese bedienten sich auch bei der sinfonischen Musik und bei der Opernmusik.

    Man kompilierte Beethoven, Grieg, Liszt, Rossini, Verdi und Wagner, aber auch Dixie, Ragtime, Märsche und Hymnen.

     

    Aber auch unbekannte Komponisten lieferten musikalische Versatzstücke für die Begleitung von Stummfilmen. Parallel dazu begannen Anfang der 20er Jahre renommierte Komponisten damit, Stummfilmmusik sorgfältig auszukomponieren.

     

    1921 Paul Hindemith schrieb die Partitur zu Arnold Fancks: Im Kampf mit dem Berg

    1924 Erik Satie komponierte die Nusik zu René Clairs Entr'acte

    1925 Darìus Milhaud schrieb die Musik zu L'Inhumaine

    1926 Edmund Meisel die Partitur vom Panzerkreuzer Potemkin

    1927 Arthur Honegger – Napoleon, Gottfried Huppertz – Metropolis

     

    Solche Stummfilmpartituren steigerten das Ansehen der Stummfilmmusik, waren aber aus technischen Gründen nicht beliebig reproduzierbar. Besondere Probleme bereitete der notwendige Gleichlauf von Bild und Musik – die Lösungsversuche (z. B. ein unter das Filmbild einkopiertes Notenband) waren unvollkommen und beeinträchtigten die Bildwirkung.

     

    Der Tonfilm erst schuf die technischen Voraussetzungen für den freien, kreativen und vor allem reproduzierbaren Musikeinsatz zum Film. Obwohl der Lichtton bereits 1921 von Hans Vogt, Joseph Masolle und Dr. Engl erfunden wurde, gelang ihm der Durchbruch erst 1927 mit dem Film Jazz Singer von Alan Crosland.

     

    Von Filmmusik jedoch konnte in den ersten Jahren des Tonfilms kaum die Rede sein. Man setzte vielmehr auf Gesangsnummern und beliebte Stars, welche beim Publikum gut ankamen.

    Beispiele: Der Jazz-Sänger, Lichter von New York, der singende Narr, Broadway-Melodie, der Straßensänger, Ich küsse ihre Hand, Madame, Die drei von der Tankstelle, Der blaue Engel u. a.

     

    Ansteigende Arbeitslosigkeit, Positionskämpfe zwischen den Parteien und die zur Macht drängende NSDAP waren Entwicklungen, die in Deutschland Filme und Filmmusik entstehen ließen, die in krassem Gegensatz zu den üppig ausgestatteten Revuefilmen standen.

    Beispiele: Niemandsland (Victor Trivas), Westfront 1918 (Georg Wilhelm Pabst), Dreigroschen-Oper Dreyfus (Richard Oswald) M (Fritz Lang) Kuhle Wampe (Slatan Dudow) u. a.

     

    Die Weltwirtschaftskriese bedingte ähnliche Entwicklungen in den übrigen Filmnationen. Die Tendenz, nicht mehr musikalische Versatzstücke zu kompilieren, sondern jeden Film mit einer neuen Musik auszustatten, hatte sich recht schnell durchgesetzt, und die neue Technik des Lichttons ermöglichte absolut synchrone Entsprechungen der Affekte von Handlung und Bild in der Musik.

     

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  • Musikrechte

    Nutzungsrecht

    Münchner Philharmoniker

     

    Jede Musik, ganz gleich ob sie aus dem Radio, von der CD oder aus dem Internet kommt, stammt üblicherweise von einer oder mehren Personen und diese haben durch das Urheberrechtsgesetz zu bestimmen, wer ihr Werk wie, wo, wann und in welcher Form nutzen darf. Gebräuchlich ist dafür der Begriff Copyright und davon gibt es nicht nur eines, sondern gleich mehrere verschiedene Arten. Was bedeutet das, wenn man fertige Musiktitel in seinem Film verwenden möchte?

    Zunächst einmal haben der Komponist und der Texter das Copyright an ihrer Schöpfung. Meistens übertragen sie die daraus resultierenden Verwertungsrechte an einen Verlag.

    Zweitens haben die Musiker oder das Orchester, welches diese Musik aufgeführt hat, das Copyright an dieser Leistung. Diese übertragen die Nutzungsrechte meistens an eine Plattenfirma.

     

    Fremde Musik nutzen

    Was also ist zu tun, wenn man in seinem Film vorproduzierte Musik verwenden möchte?

    Die erste und wichtigste Regel lautet: So früh wie möglich die Rechte einholen, nicht erst wenn der Film fertig gemischt und die Musiknummer bereits fester Bestandteil des Soundtracks ist.

    Sind die Komponisten schon ein Jahrhundert, genauer 70 Jahre, verstorben, ist zumindest die Komposition in der Regel frei. Und auch Volksweisen können, wenn es denn nachweislich welche sind, frei verwendet werden. Doch Vorsicht – nicht alles, was man für Volksmusik oder Traditional hält, ist wirklich rechtefrei. Viele Songs, die man mal so eben in einem Film von den Darstellern singen lässt, beinhalten Rechte, die eingeholt werden müssen.

     

    Brennendes Beispiel, welches schon bei vielen Produzenten einen Beinahe-Herzstillstand zur Folge gehabt hat, ist das beliebte „Happy Birthday to You“. Wann immer es im Kino erklingt, auch wenn die Schauspieler es selber singen, klingt auch die Kasse der Warner/Chappell Music, Inc. Diese hat zuletzt die Rechte an dem Evergreen 1989 erworben und nimmt mit der Lizenz  jährlich ungefähr zwei Millionen US-Dollar ein. Zumindest hierzulande dürfte das den Produzenten jedoch ab dem 01.01.2017 kein Kopfzerbrechen mehr bereiten. Dann nämlich ist der Tod der älteren der beiden Hill-Geschwister, die die Melodie zum Song ursprünglich verfassten, siebzig Jahre her. Damit ist nach deutschem Recht der Schutz erloschen.

    Man muss also mit den Rechteinhabern, also z.B. dem Plattenverlag und den Urhebern, eine vertragliche Vereinbarung treffen. Darin werden folgende Punkte festgehalten:

     

    Filmtitel

    Musiktitel

    Rechte, die der Verlag dem Filmproduzenten einräumt

    Dauer der Musik im Film

    Nutzungsbereiche
    (Video, CD-Videos, Kino, Fernsehen, Satellit etc. – alle müssen einzeln aufgezählt werden!)

    Räumliche Auswertung (Territorien)

    Zeitliche Verwertungsdauer

    Lizenzentgelt

    Regelung über Gema, Veränderungen am Musikwerk etc.

     

    Kosten

    Was natürlich jeden interessiert sind die Beträge, die für eine solche Lizenzierung gezahlt werden müssen. Diese sind sehr stark vom individuellen Film, vom Wohlwollen des Plattenverlages und der Bekanntheit der Musik abhängig.

    Handelt es sich um unbekannte Gruppen/Titel, bei denen sich der Plattenverlag eine gewisse PR-Wirkung durch den Film erhofft, fallen die Lizenzen eher niedrig aus. Sind es aber bekannte Musiknummern, so können leicht 15.000 bis 50.000 Euro für einen einzelnen Titel anfallen. Berüchtigt sind etwa „Satisfaction“ von den Stones oder „Wonderful World“ von Louis Armstrong.

     

    Fazit

    Wenn Sie also Ihren Film öffentlich im Kino oder anderweitig vertreiben wollen, sollten Sie solche Dinge frühzeitig klären. Denn ein Musiklizenz-Betrag von beispielsweise 25.000 Euro sollte in der Kalkulation enthalten sein, sonst erlebt der Produzent später böse Überraschungen.

    Meistens ist es bezahlbarer und oft auch kreativer, die Musik für den Film neu produzieren zu lassen und vorab alle wichtigen Rechte direkt von Komponisten/Musikern zu erwerben.

    Darüber hinaus gibt es vorproduzierte Musik speziell für Filme, deren Nutzungsrecht man für relativ niedrige Pauschalbeträge erwerben kann.

    Für Seminaristen:
    Wer es ganz genau wissen will, erfährt mehr im Seminar.

     

     

     

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    Geltendes Recht

    Wiegen

    Was ist eine angemessene Vergütung?

    Seit dem 1. Juli 2002 gilt in Deutschland ein neues Urheberrecht, welches allerdings regelmäßig mit Ergänzungen erweitert wurde und wird. Es eröffnet den Urhebern und ausübenden Künstlern eines Filmes, den Drehbuchautoren, Regisseuren, gestaltenden Kameraleuten, ggf. Cuttern aber auch den Schauspielern, Tänzern, Sängern und Musikern (zu dieser Aufzählung werden sich mit Sicherheit noch andere hinzugesellen) bessere Verdienstmöglichkeiten über die einmalige Bezahlung ihrer Tätigkeit bei der Herstellung hinaus.

     

    Sie sollen bei wirtschaftlichem Erfolg einer Produktion auch nachträglich Anspruch auf eine angemessenere Vergütung haben

    an den Erlösen beteiligt werden, falls das ursprüngliche Honorar nicht dem Erfolg angemessen war.

     

    Ausgenommen von der Regelung auf angemessenere Vergütung sind Honorare, die einem Tarifvertrag folgen, der Anspruch auf Gewinnbeteiligungen bleibt. Wichtige Nutznießer dieser Änderung werden neben den Urhebern die Anwälte sein, denn selten ließ ein Gesetzestext so viele Fragen offen.

    Was eigentlich die Künstler vor Benachteiligungen schützen soll, kann neben vielen anderen Widrigkeiten, mit denen Produktionsfirmen derzeit zu kämpfen haben, deren Risikobereitschaft noch weiter reduzieren.

     

    Es wird unsicher

    Dies führt bei den Produzenten und Verwertern (TV-Anstalten etc.) zu großer Verunsicherung, weil noch niemand so recht absehen kann, was die Kaugummi-Formel “angemessene Vergütung” tatsächlich bedeuten kann. Den schwarzen Peter, diese angemessenen Beträge festzulegen, hat der Gesetzgeber nämlich den diversen Verbänden zugeschoben, die sich darüber einigen sollen. Die Verbände der Urheber (Regieverband, Drehbuchautorenverband etc.) sollen mit den Verbänden der Filmhersteller (Produzentenverbände) und den Verbänden der Filmnutzer (Fernsehveranstalter, Filmverleiher etc.) gemeinsame Vergütungsregeln aufstellen.

    Regiepreis

    Regiepreis

    Wenn sich dann das vertragliche Honorar innerhalb dieser Vergütungsregeln bewegt, gilt dieses als angemessen und schließt damit weitere Ansprüche der Urheber auf angemessene Vergütung aus. Das berührt aber nicht den Anspruch auf weitere Beteiligung im Erfolgsfall.

     

    Als ob die Verhandlungen um das Urheberrecht nicht schon kompliziert genug waren, so wird mit dieser Vorgabe gleich ein neuer langwieriger Streit vorprogrammiert. Bereits im Vorfeld der Gesetzesnovelle hatte die Aussicht auf Gewinnbeteiligungen diverse Urheberverbände auf den Plan gerufen, die gleich rückwirkend für Filme der letzten 20 Jahre entsprechende Forderungen geltend machen wollten. Der Umstand, dass damit sämtliche bestehenden Verträge aus zwei Jahrzehnten nachträglich für rechtswidrig erklärt worden wären, schreckte die Künstlervertreter wenig. Geld ist Geld. Wie so manch andere Ungereimtheit wurde dieser Entwurf jedoch gekippt. Die rückwirkende Wirksamkeit ist auf Verträge, die nach dem 1. Juni 2001 geschlossen, die Filme aber erst nach dem 1. Juli 2002 verwertet werden, begrenzt.

     

    Wer soll haften?

    Auch der Plan, die Ansprüche der Urheber gegenüber dem Vertragspartner, also dem Filmproduzenten geltend zu machen, wurde glücklicherweise verworfen. Hätte dies doch für den Produzenten absolut unkalkulierbare Risiken bedeutet. Man stelle sich vor, der Produzent stellte im Auftrag eines Filmverleihs einen Spielfilm zum Festpreis her. Später würde der Film in den Kinos ein Erfolg. Der Verleih macht damit große Gewinne, der Produzent aber hätte nichts davon. Trotzdem hätte der Produzent dann an seine Vertragspartner (Urheber) nachträglich weitere Vergütungen (Honorare) zahlen müssen. Wegen dieser offensichtlichen Schieflage hat der Gesetzgeber richtigerweise den Anspruch der Urheber auf die Nutzer, die Verwerter des Filmes gerichtet.

    Wenn Urheber auch Morgen noch kraftvoll zubeißen können...

    Wenn Urheber auch Morgen noch kraftvoll zubeißen können...

    Autoren, Regisseure und Schauspieler können ihren Anspruch auf angemessene Vergütung also an den Kinoverleih oder den Fernsehsender richten, wenn der Film ein finanzieller Erfolg, ein Bestseller wird. Doch das ist leider nur die Theorie. Praktisch gesehen werden sich die Nutzer (TV-Sender, Verleihe) sicherlich gegen finanzielle Risiken abzusichern versuchen. Sie werden vom Produzenten die Zahlung und den Nachweis hoher Grundgagen an Urheber verlangen, damit später niemand sagen kann, er habe keine angemessene Vergütung erhalten. Zudem lassen sie ihre Rechtsabteilungen bereits an Verträgen feilen, in denen die Produzenten die Verwerter von allen derartigen späteren Vergütungsansprüchen der Urheber freistellen werden.

     

    Ungültig dagegen sind vertragliche Regelungen, mit denen der Urheber gegenüber dem Hersteller auf weitere Vergütungen verzichtet. Das bedeutet im Klartext: Die Verwerter (TV-Sender, Verleiher) können Wege finden, sich aus dem Risiko späterer Zahlungen herauszuwinden, der Produzent aber nicht. Dieser wird bis zu drei Jahre nach Vertragsabschluss bzw. der letzten Nutzung des Filmes in Unsicherheit leben, welche Nachforderungen noch auf ihn zukommen werden.

     

    Low Budget

    Und wo bleibt bei all den Vergütungsrisiken der Low Budget-Film? Dürfen überhaupt noch Filme gedreht werden, bei denen bewusst niedrige Honorare gezahlt werden? Filme, die bei „normalen“ Gagen gar nicht erst möglich wären? Glücklicherweise hat der Gesetzgeber diese Möglichkeit offengelassen.

     

    Die „Angemessenheit der Vergütung“ orientiert sich an den Umständen bei Vertragsabschluss. Wenn ein geringfinanziertes, Risiko behaftetes Projekt entsteht, dürfen auch sehr geringe Honorare vereinbart werden. Allerdings bleibt auch hier der Anspruch des Urhebers bestehen, im Fall eines nachträglichen finanziellen Erfolgs, eine Vertragsänderung mit nachträglicher angemessener Vergütung sowie Erlösbeteiligung zu verlangen.

     

  • VR-Sound

    Die virtuelle 360 Grad Seherfahrung schreit nach einer akustischen Entsprechung. Warum ist es so verdammt schwer?