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Diesen Vertrag schließt der Produzent mit einer oder mehreren
Fördereinrichtungen. Hierin wird fixiert, welches Filmvorhaben mit welchen
Gesamtherstellungskosten produziert und durch die Förderung mit welchem
Betrag mitfinanziert wird. Es wird festgehalten, ob es sich um einen (nicht
zurückzuzahlenden) Zuschuss oder um ein (bedingt rückzahlbares) Darlehen
handelt. In letzterem Fall werden auch die Laufzeit, Rückzahlungsmodi und
Verzinsung festgehalten.
Auch die Auszahlung (z. B. 25% bei Projektbeginn, 25% zu Beginn der
Dreharbeiten, 25% im Verlauf der Dreharbeiten, 15% bei Rohschnittabnahme und
der Rest nach Prüfung der Abrechnungen) und die Voraussetzungen für die
Auszahlung (z. B. vollständig geschlossene Finanzierung des Projekts)
sind Gegenstand des Vertrages.
Darüber hinaus wird auch vereinbart, welches
Wirtschaftsprüfungs-Institut (Treuhand, PwC Deutsche Revision etc.)
die Abrechnung der Produktion prüfen wird (Verwendungsnachweis) und welcher
Teil der Förderung für diese Prüfungstätigkeit oder als
Verwaltungspauschale der Fördereinrichtung einbehalten wird. Für den Fall
von Unterschreitungen des Budgets oder nachweislichem Fehlverhalten der
Produktion (Produzent brennt mit Geld nach Brasilien durch) werden
entsprechende Konsequenzen (Kürzung oder Rückforderung des Zuschusses)
fixiert.
Der Regievertrag bindet eine(n) Regisseur(in) für ein Projekt an eine
Produktionsfirma und sichert dessen volle Arbeitskraft dem Filmvorhaben zu.
Vorbereitungs-Drehzeit und Postproduktionszeit werden grob festgehalten,
ebenso wie Regeln die spätere Pressearbeit betreffend.
Es werden, ähnlich dem Drehbuchvertrag, die notwendigen Nutzungsrechte
für die Verwertung der Regiearbeit übertragen. Natürlich wird auch das
Honorar festgelegt. Dies kann in verschiedenen Variationen geschehen. So kann
eine Pauschale vereinbart werden oder auch eine Mindestgage sowie (bei
renommierten Regisseuren und großen Kinoproduktionen) eine prozentuale
Beteiligung an Gewinnen der Produktionsfirma aus dem Film.
Wichtig in einem Regievertrag sind auch Regelungen über die Gestaltung.
Das Recht am berühmten „Final Cut“ sichern sich Produzenten im
Allgemeinen zu, um nicht mit diesem hohen finanziellen Risiko eines Filmes
jeglicher künstlerischer Freiheit der Regisseure beim Schnitt ausgeliefert
zu sein.
Die meisten Abmachungen mit Drittfirmen, mit denen die Produktion für die
Herstellung des Filmes zusammenarbeitet, erfolgen mündlich. Man bespricht
mit dem Geräteverleih oder dem Kopierwerk die Rahmenbedingungen, erhält
einen Kostenvoranschlag o. ä.
Es kann aber durchaus in besonders wichtigen Punkten oder Bereichen
sinnvoll sein, Absprachen schriftlich zu fixieren. Ob es sich um die
Catering-Firma oder das Trickstudio handelt: Je präziser Umfang, Zeitpunkt
und Kosten von Leistungen festgehalten werden, desto sicherer kann sich die
Produktion innerhalb des Budgets und der Planung bewegen. Bei besonders
risikobehafteten Aufträgen sollten auch Haftungsfragen in den Vertrag
aufgenommen werden.
Die Produktion schließt mit jedem Teammitglied einen
individuellen Vertrag. Hierin werden Art (Berufsbezeichnung), Umfang
(Zeit) und Ausschließlichkeit (keine Nebenjobs) der Arbeitsleistung
festgehalten und Fragen wie Urlaubsanspruch, Wochenendzuschläge oder
Überstundenhonorierung festgelegt. Voraussetzungen, die der Gesetzgeber
verlangt (Arbeitserlaubnis etc.), werden hier zur Absicherung der Produktion
als Voraussetzung für das Arbeitsverhältnis aufgenommen.
Sonderabsprachen – wie etwa bei Low-Budget-Produktionen die Rückstellung
eines Teils der Gage – werden hier ebenso eingebracht wie die etwaige
Verpflichtung zur Verschwiegenheit, falls es sich um ein Projekt handelt,
über das die Presse nur von der Produktion selbst Infos bekommen sollte. In
machen Verträgen finden sich auch Klauseln, welche die Kostenabrechnung von
Handygebühren oder die Benutzung von Privatfahrzeugen für die Produktion
(Benzinkostenpauschale etc.) regeln.
Manche Mitarbeiter bestehen auf ein eigenes, von der Produktion gestelltes
Fahrzeug; auch so etwas kann in Teamverträgen festgehalten werden. Solange
sich derartige Zusätze in Grenzen halten und nicht zum
Selbstbewusstseins-Test der Mitarbeiter mutieren, gehören sie auch in den
Mitarbeitervertrag hinein.
Es ist schon merkwürdig, obwohl wir uns bei der Musik in einem auf
vielfältigste Weise rechtlich abgesicherten und von härtestem
Vermarktungswettbewerb geprägtem Bereich bewegen, beschäftigten sich
Regisseure und Produzenten häufig viel zu spät mit diesem Thema. Eigentlich
erst in der Postproduktion, in schlimmen (dilettantischen) Fällen erst nach
erfolgter Mischung oder gar Aufführung des Films. Das kann sich vernichtend
auswirken. Musik kann einen teuer zu stehen kommen, besonders wenn man die
Rechte nicht frühzeitig abklärt.
Der Plural Rechte deutet es schon an: Musik ist mit mehreren Rechten
belegt. Man unterscheidet grob die Kompositionsrechte (Komponist), die
Aufführungsrechte (Musiker), die Aufnahme-Rechte (Musikproduzent), die
Synchronisations- oder Veröffentlichungsrechte (Plattenverlag/Verwendung der
Musik im Film).
Wer also bereits fertig produzierte und verlegte Musik verwenden möchte,
benötigt die Erlaubnis verschiedener Personen oder Unternehmen. Häufig
bündelt der Plattenverlag die wichtigsten Rechte (inkl. Text) und bekommt
dafür die Nutzungsgebühr.
Man kann alternativ auch einen Filmkomponisten beauftragen, die Musik
exklusiv für den Film zu komponieren und zu produzieren; dann wird der
Vertrag mit dem Komponisten geschlossen und von ihm werden alle
erforderlichen Rechte eingeholt. Mehr über Musikverträge
Verträge
Präpro 1 (Verträge der Vorproduktion 1.Teil)
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