Vertrag Unterschrift 1 4000

 

Was alles muss mindestens in einen Vertrag mit Teammitgliedern hinein, wenn man einen Film produziert?

 

Rechtliche Sicherheit

Besonders im Low- und No-Budget Bereich, wo Teammitglieder oft auch Freunde sind und Honorare ohnehin nicht gezahlt werden können, vergisst man oft, miteinander vertragliche Vereinbarungen zu treffen. Solange der fertige Film lediglich beim Schulfest oder Zuhause zur Aufführung kommt, wäre es auch übertrieben, Verträge auch nur anzudenken.

Doch spätestens, wenn der Film eine öffentliche Verwertung erfährt oder gar im Fernsehen oder Internet etc. läuft, sollte der Produzent des Filmes auch über alle erforderlichen Nutzungsrechte verfügen.
Ganz gleich, ob man mit Freunden, ohne Bezahlung, mit Rückstellung oder auf Gegenleistung gearbeitet hat. Deshalb: Wenn Ihre Absicht ist, einen Film zu produzieren, der auch verwertet werden soll, sollten Sie auch unbedingt die berühmten „Nägel mit Köpfen“, sprich Verträge, machen.

Denn wenn es um Ehre, Geld oder Erfolg geht, können ganz leicht Streitigkeiten entstehen. Ein Fernsehsender etwa, der die Senderechte an einem Film erwirbt, verlangt von seinem Vertragspartner die Übertragung aller erforderlichen Nutzungsrechte. Wenn Sie dann, vielleicht sogar lange nachdem der Film gedreht wurde, von Ihrem Team plötzlich Verträge einholen wollen, beginnen die ersten Probleme.

 

Mindestanforderungen

Welche Punkte klärt ein Vertrag zwischen Teammitglied und Produktion als Mindestanforderung?

 

Namen und Anschrift der Produktion

Name und Anschrift des Vertragspartners (Team)

Titel des Filmes (Arbeitstitel)

 

Der Filmschaffende steht dem Filmhersteller als ...   [Die Tätigkeit definieren]

Die Vertragszeit beginnt am ... und endet voraussichtlich am ...

Der Filmschaffende erhält eine Bruttovergütung von Euro...

Der Filmschaffende muss eine Lohnsteuerkarte vorlegen

Der Beschäftigte hat in der Vertragszeit keine anderen als die nachstehend genannten Verpflichtungen

 

Die durch die Tätigkeit des Filmschaffenden etwa entstehenden Leistungsschutzrechte sowie Ansprüche nach § 53 Abs. 5 UrhG gehen mit Vertragsabschluss örtlich und zeitlich und in jeder sonstigen Hinsicht uneingeschränkt auf die Filmfirma über.

[Es folgt eine Aufzählung möglichst aller Verwertungsarten – TV, Video, Kino, DVD, BluRay, VOD, Internet etc. – Die Floskel „Alle Verwertungsarten“ o.ä. ist rechtlich ungültig.]

Falls Rückstellungen vereinbart sind, wird geregelt, in welcher Höhe und wann diese ausbezahlt werden.

 

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