• Vorverträge

    Vorproduktion (Preproduction)

    Siegel

    Besiegelt und Gültig

    Diesen Vertrag schließen Fernsehsender, Filmverleiher oder sonstige Auftraggeber mit einem Produzenten, einer juristisch verantwortlichen Person. Darin werden das Projekt, der Umfang, Länge, Rechte-Übertragung, Zahlungsmodalitäten, Abnahmen, Schutzklauseln etc. festgehalten.  Das ist wichtig, damit der Auftraggeber auch sicher gehen kann, dass er für sein Geld auch das gewünschte Produkt erhält.

     

    Die meisten deutschen Fernsehsender verlangen vom Produzenten eine Bürgschaft in Höhe von 50% des Fernsehanteils. Da nämlich die meisten Produktionen von ihrer Gesellschaftsform eine GmbH sind, haften diese, falls bei dem Projekt finanziell alles daneben geht, nur bis zur Höhe ihrer Einlage, also meistens bis 25.000 Euro. Das genügt den Sendern nicht als Sicherheit. Gibt also der Sender z. B. 300.000 Euro, so muss der Produzent eine Sicherheit in Höhe von 150.000 Euro beibringen.

     

    Ferner wird festgehalten, für wie lange und in welchen Territorien der Auftraggeber den Film verwerten darf. Auch Sperrfristen (z. B. Film darf erst 2 Jahre nach Fertigstellung im TV gesendet werden) etwa für eine Kinoauswertung werden hier festgehalten. Auch evtl. Gewinnbeteiligungen oder etwa der Verbleib von Restmaterial werden in solchen Verträgen festgehalten.

     

    Koproduktionsvertrag

    Wenn zwei oder mehrere Produktionen gemeinsam einen Film produzieren, wird dies vertraglich vereinbart. Häufig befinden sich die Produktionsfirmen in verschiedenen Ländern, dies erleichtert häufig die Finanzierung, da Rechte vorab an mehrere TV-Sender verkauft werden können und auch Fördermittel aus mehreren Ländern, in denen der Film gar nicht gedreht wird, zur Verfügung stehen. Auch steuerliche Vorteile anderer Ländern können durch Koproduktionen in ein Filmprojekt eingebaut werden. Doch auch das Fördersystem in Deutschland mit den vielen unterschiedlichen Länderförderungen kann bereits die Zusammenarbeit mehrerer Produzenten aus unterschiedlichen Bundesländern notwendig machen.

     

    Viele Länder haben bereits Koproduktions-Abkommen miteinander geschlossen und festgelegt, welche Kriterien erfüllt sein müssen.

     

    In diesen Verträgen werden Rechte und Pflichten der Koproduktionspartner festgelegt und natürlich auch, wie mögliche Gewinne aufgeteilt werden sollen.

     

    Darstellervertrag

    Wie der Name schon sagt, werden Schauspieler, aber auch Sänger, Tänzer oder Musiker im Bild vertraglich an das Projekt gebunden. In diesen Verträgen werden Zeitrahmen, Honorierung, Bedingungen für Nachdrehs oder auch Pressarbeit festgelegt. Die Zahl der Drehtage und Inhalt der Darbietung werden genauso festgelegt, wie etwaige Konsequenzen, wenn ein Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. (Darsteller kommt nicht zum Dreh, sagt kurzfristig ab etc.)

    Ganz wichtig ist auch die weittestgehende Übertragung der Nutzungsrechte an der im Film dargebotenen Leistung auf den Produzenten. Es kann für einen Produzenten ein unkalkulierbares Risiko darstellen, wenn er etwa nur die Fernsehverwertung im Vertrag stehen hat und der Film überraschend ins Kino kommt. Die Nachforderungen können vernichtend sein.

     

    Große Probleme können auch vereinbarte Wiederholungshonorare darstellen. Liegen diese zu hoch, sind Wiederholungen des Filmes häufig ausgeschlossen.

     

    Produktionsvertrag

    Meistens besitzt der Produzent eine Firma, die seinen Film auch herstellen wird. Es kommt aber auch bei uns durchaus vor, dass der Produzent, der ein Projekt entwickelt und die Finanzierung auf die Beine gestellt hat, gar nicht die Herstellung des Filmes selbst vornimmt. Er sucht sich dann einen Line-Producer, eine Firma die in seinem Auftrag den Film herstellt.

     

    Diverse Produzenten bekommen auch aufgrund langjähriger Kontakte oder Vereinbarungen mehr Projekte, als ihre eigene Firma im Jahr bewältigen könnte. Sie vergeben daher diese Filme an Dritte, behalten aber meist sämtliche zur Verwertung erforderlichen Nutzungsrechte.

     

    Ein häufig anzutreffendes Modell funktioniert so, dass der Produzent selbst alle für die Verwertungsrechte relevanten Verträge mit den Kreativen direkt schließt, während die ausführende Produktionsfirma die übrigen Verträge mit den Technikern und dem übrigen Stab abschließt.

    In solchen Verträgen muss auch sehr gewissenhaft festgelegt werden, wie im Falle von Budget-Überschreitungen oder auch Unterschreitungen die Last oder der Vorteil aufgeteilt wird. Es gibt auch Produzenten, die Einsparungen abschöpfen, aber auf der anderen Seite das Risiko der Überschreitungen völlig dem Auftragsproduzenten überlässt.

     

  • Vorverträge 2

    Fördervertrag

    Aktenordner

    Ordner voller Belege für die Abrechnung eines Films

    Diesen Vertrag schließt der Produzent mit einer oder mehreren Fördereinrichtungen. Hierin wird fixiert, welches Filmvorhaben mit welchen Gesamtherstellungskosten produziert und durch die Förderung mit welchem Betrag mitfinanziert wird. Es wird festgehalten, ob es sich um einen (nicht zurückzuzahlenden) Zuschuss oder um ein (bedingt rückzahlbares) Darlehen handelt. In letzterem Fall werden auch die Laufzeit, Rückzahlungsmodi und Verzinsung festgehalten.

     

    Auch die Auszahlung (z. B. 25% bei Projektbeginn, 25% zu Beginn der Dreharbeiten, 25% im Verlauf der Dreharbeiten, 15% bei Rohschnittabnahme und der Rest nach Prüfung der Abrechnungen) und die Voraussetzungen für die Auszahlung (z. B. vollständig geschlossene Finanzierung des Projekts) sind Gegenstand des Vertrages.

     

    Darüber hinaus wird auch vereinbart, welches Wirtschaftsprüfungs-Institut (Treuhand, PwC Deutsche Revision  etc.) die Abrechnung der Produktion prüfen wird (Verwendungsnachweis) und welcher Teil der Förderung für diese Prüfungstätigkeit oder als Verwaltungspauschale der Fördereinrichtung einbehalten wird. Für den Fall von Unterschreitungen des Budgets oder nachweislichem Fehlverhalten der Produktion (Produzent brennt mit Geld nach Brasilien durch) werden entsprechende Konsequenzen (Kürzung oder Rückforderung des Zuschusses) fixiert.

     

    Regievertrag

    Der Regievertrag bindet eine(n) Regisseur(in) für ein Projekt an eine Produktionsfirma und sichert dessen volle Arbeitskraft dem Filmvorhaben zu. Vorbereitungs-Drehzeit und Postproduktionszeit werden grob festgehalten, ebenso wie Regeln die spätere Pressearbeit betreffend.

     

    Es werden, ähnlich dem Drehbuchvertrag, die notwendigen Nutzungsrechte für die Verwertung der Regiearbeit übertragen. Natürlich wird auch das Honorar festgelegt. Dies kann in verschiedenen Variationen geschehen. So kann eine Pauschale vereinbart werden oder auch eine Mindestgage sowie (bei renommierten Regisseuren und großen Kinoproduktionen) eine prozentuale Beteiligung an Gewinnen der Produktionsfirma aus dem Film.

     

    Wichtig in einem Regievertrag sind auch Regelungen über die Gestaltung. Das Recht am berühmten „Final Cut“ sichern sich Produzenten im Allgemeinen zu, um nicht mit diesem hohen finanziellen Risiko eines Filmes jeglicher künstlerischer Freiheit der Regisseure beim Schnitt ausgeliefert zu sein.

     

    Dienstleister-Verträge

    Die meisten Abmachungen mit Drittfirmen, mit denen die Produktion für die Herstellung des Filmes zusammenarbeitet, erfolgen mündlich. Man bespricht mit dem Geräteverleih oder dem Kopierwerk die Rahmenbedingungen, erhält einen Kostenvoranschlag o. ä.

     

    Es kann aber durchaus in besonders wichtigen Punkten oder Bereichen sinnvoll sein, Absprachen schriftlich zu fixieren. Ob es sich um die Catering-Firma oder das Trickstudio handelt: Je präziser Umfang, Zeitpunkt und Kosten von Leistungen festgehalten werden, desto sicherer kann sich die Produktion innerhalb des Budgets und der Planung bewegen. Bei besonders risikobehafteten Aufträgen sollten auch Haftungsfragen in den Vertrag aufgenommen werden.

     

    Mitarbeiter-Verträge

    Die Produktion schließt mit jedem Teammitglied einen individuellen Vertrag. Hierin werden Art (Berufsbezeichnung), Umfang (Zeit) und Ausschließlichkeit (keine Nebenjobs) der Arbeitsleistung festgehalten und Fragen wie Urlaubsanspruch, Wochenendzuschläge oder Überstundenhonorierung festgelegt. Voraussetzungen, die der Gesetzgeber verlangt (Arbeitserlaubnis etc.), werden hier zur Absicherung der Produktion als Voraussetzung für das Arbeitsverhältnis aufgenommen.

     

    Sonderabsprachen – wie etwa bei Low-Budget-Produktionen die Rückstellung eines Teils der Gage – werden hier ebenso eingebracht wie die etwaige Verpflichtung zur Verschwiegenheit, falls es sich um ein Projekt handelt, über das die Presse nur von der Produktion selbst Infos bekommen sollte. In machen Verträgen finden sich auch Klauseln, welche die Kostenabrechnung von Handygebühren oder die Benutzung von Privatfahrzeugen für die Produktion (Benzinkostenpauschale etc.) regeln.

     

    Manche Mitarbeiter bestehen auf ein eigenes, von der Produktion gestelltes Fahrzeug; auch so etwas kann in Teamverträgen festgehalten werden. Solange sich derartige Zusätze in Grenzen halten und nicht zum Selbstbewusstseins-Test der Mitarbeiter mutieren, gehören sie auch in den Mitarbeitervertrag hinein.

     

    Musikverträge

    Es ist schon merkwürdig, obwohl wir uns bei der Musik in einem auf vielfältigste Weise rechtlich abgesicherten und von härtestem Vermarktungswettbewerb geprägtem Bereich bewegen, beschäftigten sich Regisseure und Produzenten häufig viel zu spät mit diesem Thema. Eigentlich erst in der Postproduktion, in schlimmen (dilettantischen) Fällen erst nach erfolgter Mischung oder gar Aufführung des Films. Das kann sich vernichtend auswirken. Musik kann einen teuer zu stehen kommen, besonders wenn man die Rechte nicht frühzeitig abklärt.

     

    Der Plural Rechte deutet es schon an: Musik ist mit mehreren Rechten belegt. Man unterscheidet grob die Kompositionsrechte (Komponist), die Aufführungsrechte (Musiker), die Aufnahme-Rechte (Musikproduzent), die Synchronisations- oder Veröffentlichungsrechte (Plattenverlag/Verwendung der Musik im Film).

     

    Wer also bereits fertig produzierte und verlegte Musik verwenden möchte, benötigt die Erlaubnis verschiedener Personen oder Unternehmen. Häufig bündelt der Plattenverlag die wichtigsten Rechte (inkl. Text) und bekommt dafür die Nutzungsgebühr.

     

    Man kann alternativ auch einen Filmkomponisten beauftragen, die Musik exklusiv für den Film zu komponieren und zu produzieren; dann wird der Vertrag mit dem Komponisten geschlossen und von ihm werden alle erforderlichen Rechte eingeholt. Vertragsmuster gibt es im Movie-College-Shop.